Artikel 77
(1) Artikel 77.Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen.
(2) Die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und ihre Einrichtung werden durch Bundesgesetz bestimmt.
(3) Mit der Leitung des Bundeskanzleramtes ist der Bundeskanzler, mit der Leitung der anderen Bundesministerien je ein Bundesminister betraut. Der Bundespräsident kann die sachliche Leitung bestimmter zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten unbeschadet des Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt eigenen Bundesministern übertragen; solche Bundesminister haben bezüglich der betreffenden Angelegenheiten die Stellung eines zuständigen Bundesministers.
(4) Der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Leitung eines zweiten Bundesministeriums betraut werden.
Schlagworte
Regierungsmitglied, Geschäftsbesorgung, Geschäftsapparat, Amt,
Verwaltungsführung, Bundesamt, innere Organisation, Organisation,
Zuständigkeit, Betrauung, Bundesministeriengesetz, zuständiger
Bundesminister, Übertragung, Verordnung, Entschließung,
verfassungsunmittelbare Verordnung, Kanzleramtsminister
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002751
alte Dokumentnummer
N1193018884R
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