Artikel 76 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 76

— Fünfter Titel.

Todesfälle von Gefangenen.

Artikel 76. Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter den gleichen Bedingungen wie die der Militärpersonen des eigenen Heeres zugelassen und errichtet werden.

Das gleiche gilt für die Beurkundung der Todesfälle.

Die Kriegführenden werden dafür sorgen, daß die in der Gefangenschaft verstorbenen Kriegsgefangenen in würdiger Weise bestattet, ihre Gräber mit allen nötigen Angaben versehen, geachtet und angemessen erhalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003284

alte Dokumentnummer

N1193624322L

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