Artikel 75
— Zweiter Abschnitt.
Freilassung und Heimschaffung nach Beendigung der Feindseligkeiten.
Artikel 75. Schließen die Kriegführenden einen Waffenstillstandsvertrag, so haben sie in diesen grundsätzlich Bestimmungen über die Heimschaffung der Kriegsgefangenen aufzunehmen. Wenn solche Bestimmungen in den Vertrag nicht aufgenommen werden konnten, haben die Kriegführenden gleichwohl so bald als möglich zu diesem Zweck miteinander in Verbindung zu treten. Auf alle Fälle hat die Heimschaffung der Kriegsgefangenen binnen kürzester Frist nach Friedensschluß zu erfolgen.
Indessen können Kriegsgefangene, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens des gemeinen Rechts strafgerichtlich verfolgt werden, bis zur Beendigung des Verfahrens und gegebenenfalls bis zur Verbüßung der Strafe zurückgehalten werden. Das gleiche gilt für die wegen eines Verbrechens oder Vergehens des gemeinen Rechts Verurteilten.
Nach Vereinbarung unter den Kriegführenden können Kommissionen eingesetzt werden, um nach dem Verbleib verstreuter Kriegsgefangener zu forschen und für ihre Heimschaffung zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003283
alte Dokumentnummer
N1193624321L
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