Artikel 75 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 75

Die Gesundheitsbehörde in einem Gebiet, wo Überträger von Gelbfieber vorkommen, darf die Isolierung einer Person auf einer internationalen Reise, die aus einem Infektionsgebiet gekommen ist und kein gültiges Gelbfieber-Impfzeugnis vorlegen kann, anordnen, bis ihr Impfzeugnis Gültigkeit erlangt oder auf die Dauer von höchstens sechs Tagen, ab dem Tage gerechnet, an dem sie zuletzt einer möglichen Infektionsgefahr ausgesetzt war, je nachdem welche Frist kürzer ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056786

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