Artikel 74b L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.2002

Artikel 74b

Organisation des Landes-Rechnungshofes

(1) Der Landes-Rechnungshof besteht aus dem Direktor des Landes-Rechnungshofes und den sonstigen Bediensteten.

(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes wird - nach öffentlicher Ausschreibung und Durchführung einer Anhörung vor dem Landeskontrollausschuss - vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt.

(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes - und im Vertretungsfall sein Vertreter - sind hinsichtlich ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Artikel 57).

(4) Die Amtsperiode des Direktors des Landes-Rechnungshofes beträgt zehn Jahre; eine Wiederbestellung ist unzulässig. Die Amtsperiode des Direktors endet vor ihrem Ablauf im Sinne des ersten Satzes durch

  1. 1. einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages erklärten schriftlichen, unwiderruflichen Verzicht auf die weitere Amtsausübung;
  2. 2. den Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung;
  3. 3. ein auf Verlust des Amts lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 142 B-VG oder
  4. 4. die Abberufung durch Beschluss des Landtages, für den die gleichen Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse wie bei der Bestellung (Absatz 2) gelten.

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