Artikel 74a L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.2005

LGBl. Nr. 22/2002 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 54/2005 "der Präsidenten oder" wurde auf "der Präsidentin oder" ausgebessert

Artikel 74a

Verfahren des Landes-Rechnungshofes

(1) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Z 1 bis 5 von Amts wegen oder auf Verlangen

  1. 1. des Landtages;
  2. 2. eines Drittels der Mitglieder des Landtages;
  3. 3. eines Landtagsklubs, dessen Mitgliederanzahl ein Drittel der Anzahl der Mitglieder des Landtages nicht erreicht (einmal je Kalenderjahr);
  4. 4. des Landeskontrollausschusses;
  5. 5. dreier Mitglieder des Landeskontrollausschusses;
  6. 6. der Landesregierung oder
  7. 7. eines Mitgliedes der Landesregierung im Rahmen des den Mitgliedern der Landesregierung in der Geschäftsordnung der Landesregierung (Referatseinteilung) zugewiesenen sachlichen Aufgabenbereichs (einmal je Kalenderjahr)

    durchzuführen.

(2) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag das Ergebnis einer von Amts wegen eingeleiteten Prüfung (Absatz 1) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht vom Landes-Rechnungshof der geprüften Stelle sowie der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Im Falle einer Befassung des Landes-Rechnungshofes gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 8 hat der Landes-Rechnungshof den demgemäß erstatteten schriftlichen Bericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der antragstellenden und der geprüften Stelle, dem Landtag und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Nach Durchführung dieser Maßnahmen hat der Landes-Rechnungshof derartige Berichte in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Der Landes-Rechnungshof hat der Stelle, die das Verlangen auf die entsprechende Prüfung gestellt hat, das Ergebnis einer auf Verlangen eingeleiteten Prüfung (Absatz 1 Z 1 bis 7) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht vom Landes-Rechnungshof

  1. 1. der geprüften Stelle,
  2. 2. dem Landtag und
  3. 3. im Fall einer Prüfung gemäß Absatz 1 Z 1 bis 5 und 7 der Landesregierung

    zur Kenntnis zu bringen. Danach hat der Landes-Rechnungshof derartige Berichte in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(4) Der Landes-Rechnungshof hat Gutachten gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 6 der Landesregierung sowie Stellungnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 7 der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages unverzüglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich zu übermitteln.

(5) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag jeweils bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr (Tätigkeitsbericht) zu übermitteln.

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