E. GEBARUNGSKONTROLLE
Artikel 74
Gegenstand der Kontrolle
(1) Die gesamte Gebarungskontrolle des Landes sowie der der Landesregierung unterstellten öffentlichen Ämter, Anstalten, Stiftungen und Fonds besorgt laufend, jedoch ohne Einflußnahme auf die Verwaltungstätigkeit der Landesregierung, ein Kontrollausschuß. Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen ihm die finanziellen Anteile zu mehr als 50 von Hundert zustehen, unterliegen der Überprüfung wie die übrige Gebarung des Landes. Das gilt auch für Unternehmungen, an denen, außer dem Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände zu insgesamt mehr als 50 von Hundert finanziell beteiligt sind. Der Kontrolle unterliegt auch die Gebarung jener Unternehmungen, an denen das Land bis zu 50 von Hundert finanziell beteiligt ist oder für die es eine Ausfallshaftung trägt, für den Bereich der Beteiligung oder der Haftung, sofern sich die Unternehmungen der Kontrolle unterworfen haben.
(2) Die Finanzkontrolle hat sich nicht nur auf den Rechnungsabschluß und dessen ziffernmäßige Richtigkeit und darauf zu beschränken, ob die Gebarung und die Rechnungsergebnisse in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften stehen, sondern hat auch die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der gesamten Gebarung zu überprüfen.
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