Artikel 74 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 74 (ex-Artikel 78)

Artikel 74

Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen dieses Vertrags getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.

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