Artikel 73 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Inhalt der Bewilligung

Artikel 73

(1) In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:

  1. a) die Zollstelle oder Zollstellen, die als Bestimmungszollstellen für die Sendungen, die der zugelassene Empfänger erhält, zuständig sind;
  2. b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Sendungen durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungszollstelle, damit diese bei Ankunft der Waren gegebenenfalls eine Kontrolle vornehmen kann.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 76 bestimmen die Zollbehörden in der Bewilligung, ob der zugelassene Empfänger über die eingetroffenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungszollstelle verfügen kann.

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