Artikel 73 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 73 (ex-Artikel 77)

Artikel 73

Mit diesem Vertrag vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.

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