Artikel 70 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 70

Artikel 70. Außer den durch den Lagerarzt bestimmten sind nachstehende Kriegsgefangene im Hinblick auf ihre unmittelbare Heimsendung oder ihre Unterbringung in einem neutralen Lande durch die im Artikel 69 genannten gemischten Ärztekommissionen zu untersuchen:

  1. a) die Gefangenen, die einen solchen Antrag beim Lagerarzt stellen;
  2. b) die Gefangenen, die von den im Artikel 43 vorgesehenen Vertrauensleuten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag der Gefangenen selbst dazu vorgestellt werden;
  3. c) die Gefangenen, die durch die Macht, in deren Heer sie gedient haben, oder durch eine von dieser Macht gehörig anerkannte und ermächtigte Hilfsgesellschaft dazu vorgeschlagen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003278

alte Dokumentnummer

N1193624316L

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