Artikel 70 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 70

Verhandlungsprotokoll

(1) Über die mündliche Verhandlung wird unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein Protokoll angefertigt, wenn die Kammer dies beschließt. Das Protokoll enthält

  1. a) die Zusammensetzung der Kammer bei der Verhandlung;
  2. b) die Liste der erschienenen Personen: Prozeßbevollmächtigte, Rechtsbeistände und Berater der Parteien sowie Drittbeteiligte;
  3. c) den Namen, die Vornamen, sonstige Angaben zur Person und die Adresse der Zeugen, Sachverständigen und anderen angehörten Personen;
  4. d) den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;
  5. e) den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer oder des Kammerpräsidenten.

(2) Ist das Protokoll insgesamt oder teilweise nicht in einer der Amtssprachen abgefaßt, so sorgt der Kanzler für die Übersetzung in eine der Amtssprachen, wenn die Kammer dies beschließt.

(3) Die Vertreter der Parteien erhalten eine Kopie des Protokolls, um dieses berichtigen zu können, wobei sie Sinn und Tragweite des in der Verhandlung Gesagten nicht ändern dürfen; die Berichtigung wird vom Kanzler oder Kammerpräsidenten überprüft. Der Kanzler bestimmt auf Anweisung des Kammerpräsidenten die Frist für die Berichtigung.

(4) Nach dieser Berichtigung wird das Protokoll vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig.

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