Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Artikel 6
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden die diesbezüglichen Bestrebungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10007434
Dokumentnummer
NOR12081327
alte Dokumentnummer
N5199330107J
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