Artikel 6
Besondere Bestimmungen für die Sichtvermerksantragstellung im Zentrum
- 1. Der Antragsteller bezahlt die Visagebühr, welche von der Republik Österreich vorgeschrieben wird, an ein Konto der ungarischen Botschaft. Die ungarische Botschaft überweist zumindest alle 90 Tage die gesammelten Gebühren auf ein durch die österreichische Botschaft spezifiziertes Konto. Die Details der Überweisung sollen auf diplomatischem Wege geklärt werden.
- 2. Sollte der Antragsteller nicht von der Visagebühr befreit sein oder wird kein Beleg für deren Überweisung beigelegt, wird der Visumantrag direkt an die österreichische Botschaft Bukarest weitergeleitet. Zuvor wird der Antragsteller ersucht einen Nachweis für die Bezahlung der Gebühren beizubringen.
- 3. Detaillierte Regeln über den Erhalt und die Weiterleitung von Anträgen durch das Zentrum, die Rückgabe der Reisedokumente und die Mitteilung über eine Ablehnung des Visumantrages sollen dem ungarischen Konsul auf diplomatischem Wege durch den österreichischen Konsularbeamten mitgeteilt werden.
- 4. Im Falle des Fehlens von benötigten Dokumenten wird der Antragsteller schriftlich über das dem Antrag in Kopie beigelegte Formblatt „Verbesserungsauftrag“ aufgefordert, die fehlenden Unterlagen innerhalb von 2 Wochen nachzubringen. Der Antragssteller wird daraufhingewiesen, dass bei einer Unterlassung der Verbesserung, der Antrag abgelehnt werden kann. Nach Verstreichung der Frist wird der Antrag mit Kopie des Formulars an die österreichische Botschaft weitergeleitet.
- 5. Visaanträge und die beigeschlossenen Dokumente werden durch das Zentrum an die österreichische Botschaft durch einen von Österreich bestimmten Kurierdienst übermittelt. Die Häufigkeit der Übermittlung soll von der österreichischen Seite in Anbetracht der Anzahl der gestellten Anträge bestimmt werden. Die Kosten der Übersendung der Anträge und Pässe werden von der absendenden Stelle direkt an den Kurierdienst bezahlt.
- 6. Der ungarische Konsul ist verantwortlich sicherzustellen, dass die Visa-Sachbearbeiter mit den Regeln unter Absatz 3 dieses Artikels vertraut sind. Zu diesem Zweck kann der ungarische Konsul anregen, mit dem österreichischen Konsularbeamten gemeinsame Schulungen abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
20006061
Dokumentnummer
NOR40102289
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