Artikel 6
Artikel VI. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen können im übrigen von den obersten Finanzverwaltungsbehörden der Republik Österreich und des Kantons St. Gallen von Fall zu Fall unmittelbare Verhandlungen zum Zwecke einer Regelung im Sinne angemessener Verteilung der Steueransprüche geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Gesetzesnummer
10003760
Dokumentnummer
NOR12041599
alte Dokumentnummer
N3192824360L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)