Artikel 6 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.1928

Artikel 6

Artikel VI. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen können im übrigen von den obersten Finanzverwaltungsbehörden der Republik Österreich und des Kantons St. Gallen von Fall zu Fall unmittelbare Verhandlungen zum Zwecke einer Regelung im Sinne angemessener Verteilung der Steueransprüche geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10003760

Dokumentnummer

NOR12041599

alte Dokumentnummer

N3192824360L

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