Artikel 6
Steuerbefreiungen
(1) Art. 6.Steuerfrei sind:
- 1. die innergemeinschaftlichen Lieferungen;
- 2. folgende sonstige Leistungen an einen Unternehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat, wenn dieser eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet und im Fall der Steuerpflicht dieser Leistungen den Vorsteuerabzug voll in Anspruch nehmen könnte:
- a) die nicht als innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 3 Abs. 1 Z 2) geltende Bearbeitung oder Verarbeitung eines beweglichen Gegenstandes auf Grund eines Werkvertrages sowie die Begutachtung eines derartigen Gegenstandes,
- b) die inländische Beförderung eines Gegenstandes und die damit in Zusammenhang stehenden in § 3a Abs. 8 lit. b bezeichneten Leistungen, wenn die Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes erfolgt.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. In den Fällen der lit. a muß der Unternehmer insbesondere durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist, nachweisen, daß dieser als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist; diese Bescheinigung darf im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
- 1. der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis k sowie in Z 21 bezeichneten Gegenstände,
- 2. der in § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie der in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,
- 3. der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,
- 4. der Gegenstände, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 nicht eintritt.
(3) Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen.
(4) § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a und Z 5 lit. a gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Beförderungen von Gegenständen (Art. 3a Abs. 2) und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Beförderungen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden.
(5) § 6 Abs. 1 Z 27 gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10004929
Dokumentnummer
NOR12054639
alte Dokumentnummer
N3199551507L
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