Artikel 6 UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Artikel 6

Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung des Gemeinsamen Fonds sowie aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens entstehen, werden dem Streitschlichtungsverfahren in der gleichen Weise zugeführt, wie es in dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 sowie im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der internationalen Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember 1957 festgelegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

10000724

Dokumentnummer

NOR12010161

alte Dokumentnummer

N1198119147S

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