Artikel 6 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1966

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 6

(1) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß die Ufer der im Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 behandelten Gewässer unbeschadet der Regelung im Artikel 7 in den Grenzstrecken, sofern grundsätzliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, in der seinerzeit vom Grenzregelungsausschuß ermittelten Lage verbleiben. Diese Bestimmung gilt nicht für die Grenzstrecke der Drau, solange diese im Staubereich des Kraftwerkes Dravograd liegt.

(2) Die Vertragsstaaten werden überdies durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß die Ufer der Mur in der Grenzstrecke in ihrer am 25. November 1962 gegebenen Lage verbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006563

alte Dokumentnummer

N1196612459P

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