Artikel 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Artikel 6

Zahlung von Leistungen

  1. 1. Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder derBrasilianische zuständige Träger hat Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigtenoder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter zu zahlen.
  2. 2. In Verbindung mit Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens ist die ÖsterreichischeEinrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder der Brasilianischezuständige Träger berechtigt, von den Leistungsbeziehern oder gegebenenfalls derengesetzlichen Vertretern Nachweise (z.B. Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehender Voraussetzungen für die Zahlung von Geldleistungen zu verlangen.
  3. 3. Die Zahlung hat gemäß Artikel 20 des Abkommens ohne Abzug von Verwaltungskosten,die durch die Zahlung einer Leistung entstehen können, zu erfolgen.Kontoführungsgebühren hat jedoch der Leistungsbezieher selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013093

Dokumentnummer

NOR40275344

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