Artikel 6
Zahlung von Leistungen
- 1. Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder derBrasilianische zuständige Träger hat Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigtenoder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter zu zahlen.
- 2. In Verbindung mit Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens ist die ÖsterreichischeEinrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder der Brasilianischezuständige Träger berechtigt, von den Leistungsbeziehern oder gegebenenfalls derengesetzlichen Vertretern Nachweise (z.B. Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehender Voraussetzungen für die Zahlung von Geldleistungen zu verlangen.
- 3. Die Zahlung hat gemäß Artikel 20 des Abkommens ohne Abzug von Verwaltungskosten,die durch die Zahlung einer Leistung entstehen können, zu erfolgen.Kontoführungsgebühren hat jedoch der Leistungsbezieher selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013093
Dokumentnummer
NOR40275344
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