Artikel 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 6

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die der Träger eines Vertragsstaates erhält, für die aber der Träger des anderen Vertragsstaates zuständig ist, sind mit dem Datum des Einganges beim ersten Träger zu versehen und dem Träger des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

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