Artikel 6 Sicherheit der Seeschifffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 6

  1. 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird
  1. a) gegen ein Schiff, das zur Zeit der Begehung der Straftat die Flagge dieses Staates führt, oder an Bord eines solchen Schiffes oder
  2. b) im Hoheitsgebiet dieses Staates einschließlich seines Küstenmeers oder
  3. c) von einem Angehörigen dieses Staates.
  1. 2. Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche

    Straftat auch begründen,

  1. a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder
  2. b) wenn bei ihrer Begehung ein Angehöriger dieses Staates festgehalten, bedroht, verletzt oder getötet wird oder
  3. c) wenn sie mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
  1. 3. Jeder Vertragsstaat, der eine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2

    begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als „Generalsekretär“ bezeichnet). Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.

  1. 4. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine

    Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.

  1. 5. Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die

    nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

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