Artikel 6 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.1990

KAPITEL IV - RAT

Artikel 6

Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe,

  1. a) die Zielsetzung der Organisation zu bestimmen;
  2. b) die Berichte des Exekutivausschusses zu prüfen und seine Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
  3. c) die Berichte des Generaldirektors zu prüfen und seine Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
  4. d) das Programm, den Haushaltsplan, die Ausgaben und die Rechnungsführung der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
  5. e) alle sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Organisation zu treffen.

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