Artikel 6
Um den Verkehr zwischen den Mitgliedern der Konferenz und dem Ständigen Büro zu erleichtern, soll die Regierung eines jeden Mitgliedstaates ein innerstaatliches Organ bezeichnen.
Das Ständige Büro kann mit allen so bezeichneten innerstaatlichen Organen sowie den zuständigen internationalen Organisationen korrespondieren.
Für Österreich wurde als nationales Organ im Sinne des Abs. 1 das Bundesministerium für Justiz namhaft gemacht.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002096
Dokumentnummer
NOR12027712
alte Dokumentnummer
N2196715413R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)