Artikel 6 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

Artikel 6

Um den Verkehr zwischen den Mitgliedern der Konferenz und dem Ständigen Büro zu erleichtern, soll die Regierung eines jeden Mitgliedstaates ein innerstaatliches Organ bezeichnen.

Das Ständige Büro kann mit allen so bezeichneten innerstaatlichen Organen sowie den zuständigen internationalen Organisationen korrespondieren.

Für Österreich wurde als nationales Organ im Sinne des Abs. 1 das Bundesministerium für Justiz namhaft gemacht.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR12027712

alte Dokumentnummer

N2196715413R

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