Artikel 6 Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2001

Abschnitt II

Verfahrensbestimmungen zur Programmabwicklung

Artikel 6

Koordination auf der Programmebene

(1) Die Gesamtkoordination zwischen den in Abschnitt I genannten, an der Durchführung eines EU-Regionalprogrammes beteiligten Stellen obliegt der jeweiligen Verwaltungsbehörde. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den Verwaltungsbehörden reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen.

(2) In Ergänzung zu den Regelungen der ASF-VO betreffend die Aufgaben der Verwaltungsbehörden und der Zahlstellen tragen die Vertragspartner Sorge, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die folgenden Vereinbarungen zur reibungslosen Programmkoordination einhalten:

  1. a) Die jeweilige Verwaltungsbehörde wird in folgenden Fragen von programmstrategischer Bedeutung nur nach Herstellung des Einvernehmens zwischen dem Bund und den beteiligten Ländern tätig werden:
  1. Vorbereitung von Vorschlägen für Beschlüsse des Begleitausschusses zur Änderung des Programms oder der Ergänzung zur Programmplanung;
  2. Vorbereitung von bzw. gegebenenfalls Teilnahme an den jährlichen Besprechungen mit der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 Abs. 2 ASF-VO;
  3. Durchführung der Halbzeitbewertung gemäß Art. 42 ASF-VO.
  1. b) Die zwischen den beteiligten Stellen abgestimmten Daten über die finanzielle und sachliche Umsetzung eines EU-Regionalprogramms werden von der jeweiligen Verwaltungsbehörde oder den mit dem Monitoring betrauten sonstigen Stellen – jeweils in dem in den Programmdokumenten vorgesehenen Umfang und Detaillierungsgrad und in der je nach den technischen Möglichkeiten geeignetsten Form – den Koordinationsstellen des Bundes und der beteiligten Länder, der Europäischen Kommission sowie der ÖROK zugänglich gemacht.
  2. c) Die jeweilige Verwaltungsbehörde und Zahlstelle sowie das Bundesministerium für Finanzen informieren einander umgehend über alle von ihnen durchgeführten Veranlassungen zur finanziellen Abwicklung der Programme nach den in den Programmen und allfälligen zusätzlichen Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren. Im Falle einer Verknappung der auf dem Programmkonto verfügbaren Strukturfondsmittel werden die Prioritäten für die weiteren Auszahlungen im Einvernehmen zwischen Zahlstelle und Verwaltungsbehörde (gegebenenfalls auch auf Basis einer gesonderten Vereinbarung unter Einbeziehung sonstiger an der Programmabwicklung beteiligten Stellen) festgelegt. Weiters informieren Zahlstelle und Verwaltungsbehörde einander wechselseitig und umgehend über allfällige Verzögerungen, Umsetzungsprobleme oder Unregelmäßigkeiten bei der finanziellen Abwicklung des Programms, stimmen Maßnahmen zur Beseitigung der Probleme miteinander ab und kontrollieren deren erfolgreiche Umsetzung.
  3. d) Auf der Grundlage der programmspezifisch von den an der Abwicklung beteiligten Stellen zur Verfügung zu stellenden Informationen übermittelt die Zahlstelle dem Bundesministerium für Finanzen bis Ende März jedes Jahres eine Vorausschätzung der für die einzelnen Programme im laufenden und im darauf folgenden Kalenderjahr zu erwartenden Zahlungsanträge. Die Vorausschätzung umfasst fondsspezifisch die zuschussfähigen Ausgaben insgesamt sowie die Strukturfondsmittel.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001702

Dokumentnummer

NOR40025783

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