3. ABSCHNITT
Einrichtung und Dotation der Landesfonds
Artikel 6
Einrichtung der Landesfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung hat jedes Land einen Landesfonds einzurichten. Dabei steht es den Ländern frei, entweder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit oder Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbständige Verwaltungsfonds) einzurichten.
(2) Bei der Einrichtung von Landesfonds ist jedenfalls eine deutliche Abgrenzung der Mittel der Landesfonds von anderen Mitteln des jeweiligen Landes sicherzustellen, wobei in Anlehnung an die bisherigen KRAZAF-Verrechnungsvorschriften bundesweit gleichartige Verrechnungsvorschriften Anwendung finden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesfonds erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001479
Dokumentnummer
NOR12016291
alte Dokumentnummer
N1199748433L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)