Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 6.
Die beiden Staaten verpflichten sich, darüber zu wachen, daß die bereits abgeschlossenen oder erst abzuschließenden Verträge, betreffend die Regelung von wirtschaftlichen und finanziellen Fragen, sowie von Fragen in Ansehung der Minderheiten und anderer Fragen, gehörig beobachtet werden, und nehmen weiters die Verpflichtung auf sich, sich so bald als möglich über alle strittigen Fragen zu verständigen, welche eventuell bisher nicht geregelt werden konnten.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10000065
Dokumentnummer
NOR12001507
alte Dokumentnummer
N1192214870S
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