VI.
Artikel 6
Die Handelsgerichtsbarkeit wird von jedem Gerichtshofe erster Instanz für seinen Sprengel unter Beiziehung von Beisitzern aus dem Handelsstande ausgeübt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
VI.
Artikel 6
Die Handelsgerichtsbarkeit wird von jedem Gerichtshofe erster Instanz für seinen Sprengel unter Beiziehung von Beisitzern aus dem Handelsstande ausgeübt.
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