Artikel 6 Politische und gerichtliche Organisierung Oberösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1853

VI.

Artikel 6

Die Handelsgerichtsbarkeit wird von jedem Gerichtshofe erster Instanz für seinen Sprengel unter Beiziehung von Beisitzern aus dem Handelsstande ausgeübt.

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