Artikel 6 Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 6

Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch von Lektoren sowohl der deutschen als auch der tschechischen und slowakischen Sprache zur Tätigkeit an Universitäten und bei Sprachkursen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10009479

Dokumentnummer

NOR12120528

alte Dokumentnummer

N7197857808L

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