Artikel 6. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 6.

(1) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.

(2) Ausnahme hievon – insoweit sie auf alle oder doch jene Länder anwendbar sind, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen – dürfen nur in folgenden Fällen stattfinden:

1. unter außerordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegsbedarf;

2. aus Rücksichtigen der öffentlichen Sicherheit;

3. bei den gegenwärtig in Kraft stehenden oder in Zukunft etwa einzuführenden Staatsmonopolen;

4. zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Betrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden;

5. aus Gründen der Gesundheitspolizei und zum Schutz der Haustiere und Nutzpflanzen gegen Seuchen, Insekten und Schädlinge, insbesondere im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und nach Maßgabe der anerkannten internationalen Grundsätze.

(3) Bestimmungen zur Regelung des Verkehres mit Tieren, mit tierischen Rohstoffen und mit Gegenständen, welche Träger von Ansteckungsstoffen sein können, behalten die Regierungen der beiden Hohen vertragschließenden Teile einem besonderen Tierseuchenübereinkommen vor.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Ausfuhrverbot

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077102

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