Artikel 6. Gesetz über die Staatsform

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.1919

Artikel 6.

(1) Die Flagge der Republik besteht aus drei gleichbreiten wagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist.

(2) Durch Vollzugsanweisung wird bestimmt, auf welchen Flaggen überdies das Staatswappen anzubringen ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10000034

Dokumentnummer

NOR12000669

alte Dokumentnummer

N1191910229Q

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