Artikel 6.
(1) Die Flagge der Republik besteht aus drei gleichbreiten wagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist.
(2) Durch Vollzugsanweisung wird bestimmt, auf welchen Flaggen überdies das Staatswappen anzubringen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10000034
Dokumentnummer
NOR12000669
alte Dokumentnummer
N1191910229Q
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