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Artikel 6 – Generaldirektor Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2000

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Artikel 6 – Generaldirektor

(1) Der Generaldirektor sorgt für die Durchführung der vom Rat gefaßten Beschlüsse sowie der der EUMETSAT zugewiesenen Aufgaben. Er vertritt die EUMETSAT nach außen und unterzeichnet in dieser Eigenschaft vom Rat genehmigte Abkommen sowie Verträge.

(2) Der Generaldirektor untersteht der Weisung des Rates. Er hat insbesondere die Aufgabe,

  1. a) den ordnungsgemäßen Betrieb der EUMETSAT sicherzustellen;
  2. b) die Beiträge der Mitgliedstaaten einzuziehen;
  3. c) im Rahmen der genehmigten Mittel die vom Rat beschlossenen Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu tätigen;
  4. d) die Beschlüsse des Rates über die Finanzierung der EUMETSAT durchzuführen;
  5. e) Ausschreibungen und Verträge zu entwerfen;
  6. f) die Sitzungen des Rates vorzubereiten und für die Tagungen etwaiger nachgeordneter Gremien und Arbeitsgruppen die notwendige technische und verwaltungsmäßige Unterstützung zu gewähren;
  7. g) die Erfüllung der Verträge sicherzustellen und zu überwachen;
  8. h) die Haushalte der EUMETSAT im Einklang mit der Finanzordnung vorzubereiten und abzuwickeln und jährlich die Abrechnungen über die Abwicklung der Haushalte und die Bilanz der Aktiva und Passiva, die jeweils im Einklang mit der Finanzordnung aufgestellt sind, sowie den Tätigkeitsbericht der EUMETSAT dem Rat zur Genehmigung vorzulegen;
  9. i) die erforderlichen Konten zu führen;
  10. j) alle anderen ihm vom Rat übertragenen Aufgaben auszuführen.

(3) Der Generaldirektor wird durch ein Sekretariat unterstützt.

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155230

alte Dokumentnummer

N9199437342J

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