Artikel 6 Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2006

Artikel 6

Vermeidung klimaschädigender Gase

(1) Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Art. 3 bis 5 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.

(2) Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004543

Dokumentnummer

NOR40074048

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)