Artikel 6
Zusammenarbeit und Ressourcen
Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
20008841
Dokumentnummer
NOR40162190
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