Artikel 6 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Caracas (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.2014

Artikel 6

Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

20008841

Dokumentnummer

NOR40162190

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)