Artikel 6 Europäische Weltraumorganisation – Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1986

Artikel 6

Artikel VI

(1) Der Generaldirektor sorgt für eine ordnungsgemäße Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben. Am Ende jedes Rechnungsjahres stellt der Generaldirektor nach Maßgabe der Finanzordnung getrennte Jahresrechnungen für jedes Programm nach Artikel V des Übereinkommens auf.

(2) Die Haushaltsrechnung, der Haushalt und das Finanzgebaren sowie alle sonstigen Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen werden von einer Rechnungsprüfungskommission geprüft. Der Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten diejenigen Mitgliedstaaten, die in angemessenem Wechsel aufzufordern sind, Rechnungsprüfer für diese Kommission zu benennen, und zwar vorzugsweise Beamte ihres höheren Dienstes; mit der gleichen Mehrheit bestellt der Rat aus dem Kreis der Rechnungsprüfer einen Vorsitzenden der Kommission für die Dauer von höchstens drei Jahren.

(3) Der Zweck der Rechnungsprüfung, die an Hand von Belegen und nötigenfalls an Ort und Stelle erfolgt, besteht darin, festzustellen, daß die Ausgaben den Mittelansätzen der Haushaltspläne entsprechen und daß die Buchungen vorschriftsmäßig und richtig sind. Die Kommission berichtet ferner über die wirtschaftliche Verwaltung der Mittel der Organisation. Am Ende jedes Rechnungsjahres erstellt die Kommission einen Bericht, den sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder annimmt und dann dem Rat zuleitet.

(4) Die Rechnungsprüfungskommission nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die in der Finanzordnung aufgeführt sind.

(5) Der Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen.

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