Artikel 6
Die Kommission kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen Beschwerdeführer jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, wenn sie feststellt, daß die in Artikel 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; sie setzt die Parteien davon umgehend in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Gesetzesnummer
10001133
Dokumentnummer
NOR12013612
alte Dokumentnummer
N1199116484J
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