Artikel 6 Europäische Kommission für Menschenrechte – Verfahrensordnung – Zusatz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Artikel 6

Die Kommission kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen Beschwerdeführer jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, wenn sie feststellt, daß die in Artikel 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; sie setzt die Parteien davon umgehend in Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10001133

Dokumentnummer

NOR12013612

alte Dokumentnummer

N1199116484J

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