Artikel 6 EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1993

Artikel 6

Artikel VI

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen zu den oben erwähnten Themen bestehen.

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