Artikel 6
1. Der Gerichtshof genießt im Gebiet jedes dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht weniger günstige Behandlung als die von der Regierung dieses Staates irgendeiner anderen vergleichbaren internationalen Organisation in bezug auf Begünstigungen, Tarife und Gebühren für das Post- und Fernmeldewesen sowie in bezug auf Pressetarife für Informationen an die Presse und an den Rundfunk gewährt wird.
2. Eine Zensur der amtlichen Korrespondenz und des sonstigen amtlichen Nachrichtenverkehrs des Gerichtshofs wird nicht ausgeübt.
3. Der Gerichtshof hat das Recht, Codes zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck abzusenden oder zu erhalten, welchen die gleichen Immunitäten und Privilegien wie diplomatischen Kurieren und Sendungen gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007392
Dokumentnummer
NOR12080386
alte Dokumentnummer
N5199319679L
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