Artikel 6 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1961

Artikel 6

(1) Die zentrale österreichische Steuerbehörde übermittelt den Antrag an die zur Entscheidung zuständige lokale österreichische Steuerbehörde, das ist das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.

(2) Die im Absatz 1 bezeichnete lokale österreichische Steuerbehörde prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller, gegebenenfalls über die österreichische zentrale Steuerbehörde bei der zentralen französischen Steuerbehörde ein.

(3) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller direkt bekannt und überweist diesem vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen den Rückerstattungsbetrag gemäß den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003949

Dokumentnummer

NOR12044308

alte Dokumentnummer

N3196237916J

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