III. TEIL
Entlastung von den finnischen Steuern
Artikel 6
(1) Der in Österreich ansässige Einkommensempfänger hat die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene Entlastung von der finnischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars A 1 (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bei dem Schuldner geltend zu machen. Dieses Formular kann in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen bezogen werden.
(2) Das Formular ist spätestens bei Auszahlung der Einkünfte in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10004140
Dokumentnummer
NOR12045852
alte Dokumentnummer
N3197337938J
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