Artikel 6 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Finnland)

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.1973

III. TEIL

Entlastung von den finnischen Steuern

Artikel 6

(1) Der in Österreich ansässige Einkommensempfänger hat die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene Entlastung von der finnischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars A 1 (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bei dem Schuldner geltend zu machen. Dieses Formular kann in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen bezogen werden.

(2) Das Formular ist spätestens bei Auszahlung der Einkünfte in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10004140

Dokumentnummer

NOR12045852

alte Dokumentnummer

N3197337938J

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