Artikel 6
Arbeitslosenversicherung
Der Bund verstärkt die mindestsichernden Elemente in der Arbeitslosenversicherung durch:
- 1. Erhöhung des Ausmaßes der Notstandshilfe für Personen, bei denen der tägliche Grundbetrag des vorherigen Arbeitslosengeldes 1/30 des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt, durch entsprechende Abbildung der Nettoersatzrate des Arbeitslosengeldes von bis zu 60% (bei Anspruch auf Familienzuschläge: von bis zu 80%) des vorherigen Einkommens;
- 2. Sicherstellung, dass auf Grund der Anrechnung von Einkommen des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) auf den Anspruch auf Notstandshilfe kein geringerer Betrag gebührt, als er nach Art. 5 dieser Vereinbarung für AusgleichszulagenbezieherInnen mit EhegattInnen und allfälligen Kindern vorgesehen ist.
Schlagworte
Ausgleichszulagenbezieherin, Ehegattin
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20006994
Dokumentnummer
NOR40122872
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