Artikel 6
Artikel VI (Zu § 23 Abs. 3)
(1) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung des § 19 Abs. 3 der Bundesforste-Dienstordnung in der Fassung des Art. I Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 398/1975 eine günstigere bezugsrechtliche Stellung als die, in der sich der Bedienstete am 31. Dezember 1974 befand, so ist ihm diese Stellung zuzuerkennen. Jene Fassung lautet:
„§ 19.Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig ist, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Bediensteter der Verwendungsgruppe A zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren, wenn der Bedienstete nicht die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der allgemeinen Anstellungserfordernisse für Bundesbeamte der Verwendungsgruppe A aufweist. Ein Bediensteter, der die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der allgemeinen Anstellungserfordernisse für Bundesbeamte der Verwendungsgruppe A nachweist und der bereits nach Abs. 2 in die Verwendungsgruppe B überstellt wurde, ist, wenn es für ihn günstiger ist, bei seiner Überstellung von der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A abweichend vom ersten Satz so zu behandeln, als ob er in der Verwendungsgruppe D oder C geblieben und erst im Zeitpunkt der nunmehrigen Überstellung unmittelbar in die Verwendunsgruppe A überstellt worden wäre.''
(BGBl. Nr. 398/1975, Art. I Z 1)
(2) Die günstigere bezugsrechtliche Stellung ist dem Bediensteten mit 1. Jänner 1975 zuzuerkennen, wenn der Bedienstete die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung (Abs. 1) bis 31. Dezember 1975 beantragt. Stellt der Bedienstete den Antrag später, so ist ihm die günstigere bezugsrechtliche Stellung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
(BGBl. Nr. 398/1975, Art. II)
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