Artikel 6
Artikel 6.Einhebung der Fondsmittel.
(1) Die jährlichen Beiträge aus Bundesmitteln sind in die jeweiligen Bundesvoranschläge einzustellen und werden in monatlichen Antizipativraten an den Fonds ausbezahlt.
(2) Die Beiträge der Arbeit(Dienst)geber dürfen von den Bezügen der Arbeitnehmer nicht abgezogen werden. Ihre Einhebung wird durch besondere Bestimmungen geregelt.
(3) Die Beitragsleistungen des Kriegsopferfonds oder anderer für Zwecke der sozialen Fürsorge bestimmter öffentlicher Fonds werden von diesen Fonds an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds überwiesen.
Schlagworte
Dienstgeber, Arbeitgeber
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144248
alte Dokumentnummer
N9192537425L
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