Artikel 6 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 6

Artikel 6.Einhebung der Fondsmittel.

(1) Die jährlichen Beiträge aus Bundesmitteln sind in die jeweiligen Bundesvoranschläge einzustellen und werden in monatlichen Antizipativraten an den Fonds ausbezahlt.

(2) Die Beiträge der Arbeit(Dienst)geber dürfen von den Bezügen der Arbeitnehmer nicht abgezogen werden. Ihre Einhebung wird durch besondere Bestimmungen geregelt.

(3) Die Beitragsleistungen des Kriegsopferfonds oder anderer für Zwecke der sozialen Fürsorge bestimmter öffentlicher Fonds werden von diesen Fonds an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds überwiesen.

Schlagworte

Dienstgeber, Arbeitgeber

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144248

alte Dokumentnummer

N9192537425L

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