Artikel 6 BFG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Artikel 6

Artikel VI.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2007 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;
  2. 2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 60 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5185 sichergestellt werden kann;
  3. 3. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 43,5 Millionen Euro für Maßnahmen der sozialen Absicherung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5186 sichergestellt werden kann;
  4. 4. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive und der Sonderdotierung ‘Forschung’ (Forschungsanleihe) bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  5. 5. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, im Zusammenhang mit Zahlungen von Leistungsentgelten auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2004, sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  6. 6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;
  7. 7. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
  8. 8. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 33 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608, die aus Veräußerungen von unbeweglichem Bundesvermögen aus Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt werden;
  9. 9. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro im Zusammenhang mit Neubauten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  10. 10. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Heeresreform, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  11. 11. bei den Voranschlagsansätzen der Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 30 Millionen Euro jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden, und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
  12. 12. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 117 sowie der Unterteilungen 6 und 8 des Paragrafen 1107 für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im Ausland bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro, unter Anrechnung der für den Auslandskatastrophenfonds zur Verfügung gestellten Mittel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  13. 13. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragrafen 6514 und 6569 bis zu einem Betrag von insgesamt 60 Millionen Euro für Zahlungen an die ÖBB und/oder die ASFINAG für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Infrastrukturoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5187 sichergestellt werden kann;
  14. 14. bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 2,6 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Ausstattung und den laufenden Betrieb des Besucherzentrums, der Sicherheitszentrale und des Parlamentsshops, für Zahlungen von Reinigungs-, Miet- und Ausstattungserfordernissen für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit der Öffnung des Parlaments, für Werkleistungen und zusätzliche Betriebskosten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  15. 15. beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 0,75 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Jubiläumsjahr Mariazell 2007 (Papstbesuch), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  16. 16. bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10606 bis zu einem Betrag von insgesamt 9 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Begleitprogramm für die Fußball-Europameisterschaft 2008 (Veranstaltungsmanagement und Infrastrukturkosten), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  17. 17. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  18. 18. bei den Voranschlagsansätzen 1/10048, 1/60206, 1/60236, 1/63636 und 1/63638 für die Vorfinanzierung der 5% Restquote der EU-Strukturfondsmittel der Periode 2000 bis 2006 bis zu einem Betrag von insgesamt 40 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  19. 19. beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  20. 20. beim Voranschlagsansatz 1/11038 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für die Abgeltung von Ansprüchen aus dem Zivildienst, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  21. 21. beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  22. 22. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508, 1/11528, 1/11536, 1/11538 und 1/11548 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  23. 23. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65133 und 1/65693 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  24. 24. beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 37 Millionen Euro für den laufenden klinischen Mehraufwand (Nachzahlungen Graz und Innsbruck), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  25. 25. bei den Voranschlagsansätzen 1/14106 und 1/14108 bis zu einem Betrag von insgesamt 5,33 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich der Studienförderung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  26. 26. beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 18,112 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  27. 27. beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für die Förderung des Maimonideszentrums der Israelitischen Kultusgemeinde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  28. 28. beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 18,5 Millionen Euro als Beitrag zur Mitfinanzierung der häuslichen Betreuung unter der Voraussetzung, dass auch die anderen Gebietskörperschaften einen angemessenen Beitrag leisten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5186 sichergestellt werden kann;
  29. 29. beim Voranschlagsansatz 1/17018 bis zu einem Betrag von 5,5 Millionen Euro für die Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  30. 30. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit ATHENA (Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen), für zivile Entsendungen sowie sonstige Maßnahmen im Rahmen der ESVP/GASP, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  31. 31. beim Voranschlagsansatz 1/20036 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Zahlungen an Internationale Organisationen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  32. 32. bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, BGBl. I Nr. 23/2005, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  33. 33. beim Voranschlagsansatz 1/20096 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  34. 34. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität, BGBl. I Nr. 38/1997 bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einen Betrag von 0,5 Millionen Euro liegenden – Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  35. 35. beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 85 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  36. 36. beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  37. 37. beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 27 Millionen Euro für die Umsetzung von IT-Vorhaben, insbesondere der Strukturreform E-Finanz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  38. 38. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Zahlungen im Rahmen der Beteiligung Österreichs an international akkordierten Hilfsprogrammen (HIPC-Treuhandfonds), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  39. 39. beim Voranschlagsansatz 1/54608 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für Aufwendungen im Zusammenhang mit Liegenschaftsveräußerungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  40. 40. bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  41. 41. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  42. 42. beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für gemäß den §§ 73 Abs. 2 und 74 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 102/2002, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  43. 43. beim Voranschlagsansatz 1/61278 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des JI/CDM-Programmes gemäß Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  44. 44. beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für den Brennerbasistunnel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  45. 45. beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zur Höhe des vorgesehenen Voranschlagsbetrages, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  46. 46. beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
  47. 47. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 und 8 der Paragrafe 6128, 6316 und 6527 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro für das verstärkte Engagement für den Klimaschutz und die Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2007 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

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