Artikel 6
Artikel VI.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
- 1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Euro zur Finanzierung des Forschungs-Offensivprogramms, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5183 sichergestellt werden kann;
- 3. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 und 8 für notwendige Umschichtungen auf Grund von Umorganisationen von Buchhaltungen (insbesondere im Zusammenhang mit Zahlungen des Leistungsentgeltes auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes) im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden kann;
- 4. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Weiterverrechnung der Ausgleichstaxe sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 5. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;
- 6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
- 7. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
- 8. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54617 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
- 9. beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 0,7 Millionen Euro für die Renovierung der Synagoge Baden, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 10. bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 7 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 11. bei den Voranschlagsansätzen 1/02413 und 1/02418 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,4 Millionen Euro zur Durchführung eines Österreich-Konvents, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 12. bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10008 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Spezialprogramme im Rahmen der EU-Präsidentschaft 2006, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 13. bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10008 bis zu einem Betrag von insgesamt 6 Millionen Euro für das Jubiläumsjahr 2005 und Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 14. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 1,455 Millionen Euro für die Neustrukturierung der IT-Strategie des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 15. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 6,85 Millionen Euro für die Sicherstellung der Rundfunkregulierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 16. beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der geplanten Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 17. beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 18. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508, 1/11528 und 1/11548 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes sowie des Unabhängigen Bundesasylsenates, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 19. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65133 und 1/65693 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 20. beim Voranschlagsansatz 1/13056 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für die Umsetzung von Projekten im Kunstbereich im Zusammenhang mit dem Jubiläumsjahr 2005, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 21. beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von insgesamt 44,5 Millionen Euro für den laufenden Klinischen Mehraufwand - hievon insgesamt 26,5 Millionen Euro für Graz und Innsbruck sowie 18 Millionen Euro für Wien - wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 22. beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 5,3 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 23. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einem Betrag von 0,500 Millionen Euro liegenden - Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 24. beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 25. beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,50 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 26. bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 27. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 28. beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 29. beim Voranschlagsansatz 1/63233 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Baumaßnahmen am Regierungsgebäude in Wien, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Zusammenhang mit Veräußerungserlösen sichergestellt werden kann;
- 30. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 31. bei den Voranschlagsansätzen 1/65376 und 1/65378 für Zahlungen zur Innovationsförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
- 32. beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 59 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
- 33. beim Voranschlagsansatz 1/65498 bis zu einem Betrag von 0,3 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung - Wasserstraßengesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2005 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
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