Artikel 6 BFG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 6

Artikel VI.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2001 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 9 100 Millionen Schilling zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie von konkreten Investitions- und Infrastrukturvorhaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Paragrafen 5182 sichergestellt werden kann;
  2. 2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
  3. 3. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
  4. 4. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  5. 5. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 oder beim Voranschlagsansatz 1/54848 für Mietzinszahlungen für das Jahr 2001 und sonstige im Zusammenhang mit der Verwaltung der Liegenschaften stehende Zahlungen an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, bis zu einem Betrag von insgesamt 5 200 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei den Titeln 645, 646 und/oder 647 sichergestellt werden kann;
  6. 6. bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10046, 1/10048, 1/12216, 1/12446, 1/12476, 1/15006, 1/15016, 1/15018, 1/60206, 1/61266, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63666, 1/65236 und 1/65258 für die Restfinanzierung des Bundesanteils an den EU-Strukturfondsprogrammen der Periode 1995 bis 1999 bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  7. 7. beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der Historikerkommission zur Untersuchung des Vermögensentzuges auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit und der Rückstellungen bzw. Entschädigungen (sowie wirtschaftliche und soziale Leistungen) der Republik Österreich ab 1945, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  8. 8. beim Voranschlagsansatz 1/10518 bis zu einem Betrag von 3 700 Millionen Schilling für Zahlungen des Bundes an den mit insgesamt 6 000 Millionen Schilling zu dotierenden Versöhnungsfonds auf Grund des Versöhnungsfonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 74/2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  9. 9. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  10. 10. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508 und 1/11528 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  11. 11. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  12. 12. beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  13. 13. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Zahlungen an den HIPC-Trust-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  14. 14. bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  15. 15. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  16. 16. beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  17. 17. beim Voranschlagsansatz 1/61218 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Deponien, Ablagerungen und Altstandorten nach dem Wasserrechtsgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Altlastensanierungsgesetz, der Gewerbeordnung und sonstigen Rechtsvorschriften, die Abfälle oder Altstandorte betreffen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  18. 18. beim Voranschlagsansatz 1/65148 für Eisenbahn-Infrastruktur bis zu einem Betrag von 1 300 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  19. 19. beim Voranschlagsansatz 1/65603 für konkrete Straßenbausonderinvestitionen bis zu einem Betrag von 900 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5182 sichergestellt werden kann;
  20. 20. beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54624 sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2001 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

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