Artikel 6
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1997 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10005033
Dokumentnummer
NOR12055158
alte Dokumentnummer
N3199655479J
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