Artikel 6
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1992 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Gesetzesnummer
10004726
Dokumentnummer
NOR12051548
alte Dokumentnummer
N3199218802J
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