Artikel 6
Die Personalien der österreichischen Staatsbürger, denen eine Bewilligung zur Benützung des Weges erteilt bzw. verlängert worden ist, werden binnen 14 Tagen nach Erteilung bzw. Verlängerung von der Sicherheitsdirektion für das Burgenland dem Grenzabschnittskommando Sopron schriftlich bekanntgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Gesetzesnummer
10005391
Dokumentnummer
NOR12059812
alte Dokumentnummer
N4197312839I
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