Artikel 6
Artikel 6.Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft.
(2) Jene Staatsbürger, die in einem Land einen ordentlichen Wohnsitz haben, sind dessen Landesbürger.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 6
Artikel 6.Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft.
(2) Jene Staatsbürger, die in einem Land einen ordentlichen Wohnsitz haben, sind dessen Landesbürger.
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