Artikel 6 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 6

(1) Artikel 6.Für jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes. Die Bedingungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Land gleich.

(2) Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.

(3) Jeder Bundesbürger hat in jedem Land die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst.

(4) Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Hochschule die Landesbürgerschaft jenes Landes, in welchem die Lehranstalt gelegen ist, und gleichzeitig das Heimatrecht an seinem Amtsorte.

Schlagworte

Bundesland, Ortsgemeinde, Gleichheitssatz, Staatsbürger, Status,

Staatsbürgerschaft, Staatsvolk, Universität, Universitätsprofessor,

Hochschulprofessor

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001768

alte Dokumentnummer

N1192512118S

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